§ 45a HOAI - Leistungsbild Landschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-1-1
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 20 bis 37 |
3. | Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 50 |
4. | Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. | Genehmigungsfähige Planfassung | - |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |||
---|---|---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |||
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen | Antragsverfahren für Planungszuschüsse | |||
Abgrenzen des Planungsgebiets | ||||
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität | ||||
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials | ||||
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale | ||||
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig | ||||
Ortsbesichtigungen | ||||
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen | |||
a) | Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft | Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen | ||
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere | ||||
- | der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen | |||
- | des Naturhaushalts | |||
- | der landschaftsökologischen Einheiten | |||
- | des Landschaftsbildes | |||
- | der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile | |||
- | der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation | |||
- | von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern | |||
- | der Flächennutzung | |||
- | voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft | |||
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner | ||||
b) | Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge | |||
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich | ||||
- | der Empfindlichkeit | |||
- | besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen | |||
- | nachteiliger Nutzungsauswirkungen | |||
- | geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft | |||
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege | ||||
c) | Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten | |||
3. | Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | |||
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte | ||||
a) | Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft | |||
b) | Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für | |||
- | landschaftspflegerische Sanierungsgebiete | |||
- | Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen | |||
- | Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen | |||
- | Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge | |||
- | Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe | |||
c) | Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind | |||
d) | Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme | |||
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||||
Berücksichtigen von Fachplanungen | ||||
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde | ||||
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | ||||
4. | Entwurf | |||
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht | ||||
5. | Genehmigungsfähige Planfassung |
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.