§ 64 HOAI - Leistungsbild Tragwerksplanung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-1-1
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 3 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Grundlagenermittlung (7) Klären der Aufgabenstellung | 3 |
2. | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks | 10 |
3. | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung | 12 |
4. | Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung | 30 |
5. | Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen | 42 |
6. | Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis | 3 |
7. | Mitwirkung bei der Vergabe | - |
8. | Objektüberwachung | - |
9. | Objektbetreuung | - |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:
- 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
- 3.im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
---|---|---|
1. | Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner | ||
2. | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 | Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen | |
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit | Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung | |
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart | Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung | |
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | ||
Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 | ||
3. | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
Erarbeiten der Tragwerkslösung (bei Ingenieurbauwerken: aufgrund der Ergebnisse der Leistungsphase 2 des § 55) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung | Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung | |
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung | Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails | |
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel | Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird | |
Nachweise der Erdbebensicherung | ||
Mitwirken bei der Objektbeschreibung | ||
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit | ||
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 | ||
4. | Genehmigungsplanung | |
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen | Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen | |
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen) | Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen | |
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung | Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC) | |
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren | Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht | |
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne | ||
5. | Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen | Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten | |
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners | Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau | |
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen) | Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden | |
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung | Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen | |
6. | Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners | Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners (8) Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners | |
Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau | Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks | |
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks | ||
7. | Mitwirkung bei der Vergabe | Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm |
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten | ||
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten | ||
8. | Objektüberwachung (Bauüberwachung) | Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen |
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen | ||
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen | ||
Betontechnologische Beratung | ||
9. | Objektbetreuung und Dokumentation | Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen |
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.