§ 46 HOAI - Leistungsbild Grünordnungsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-1-1
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs | 20 bis 37 |
3. | Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 50 |
4. | Endgültige Planfassung (Entwurf) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. | Genehmigungsfähige Planfassung | - |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |||
---|---|---|---|---|
1. | Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |||
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen | ||||
Abgrenzen des Planungsbereichs | ||||
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität | ||||
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials | ||||
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale | ||||
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig | ||||
Ortsbesichtigungen | ||||
2. | Ermitteln der Planungsgrundlagen | |||
a) | Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen | |||
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere | ||||
- | des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren | |||
- | der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes | |||
- | der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung | |||
- | der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte | |||
- | der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen | |||
- | des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen | |||
- | der voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft | |||
- | der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen | |||
- | der Eigentümer | |||
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner | ||||
b) | Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge | |||
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich | ||||
- | der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen | |||
- | nachteiliger Nutzungsauswirkungen | |||
c) | Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten | |||
3. | Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | |||
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung | ||||
a) | Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere | |||
- | Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes | |||
- | landschaftspflegerische Sanierungsbereiche | |||
- | Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen | |||
- | Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen | |||
- | Schutzgebiete und -objekte | |||
- | Freiräume | |||
- | Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen | |||
b) | Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für | |||
- | Grünflächen | |||
- | Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen | |||
- | Sport-, Spiel- und Erholungsflächen | |||
- | Fußwegesystemen | |||
- | Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung | |||
- | Ortseingänge und Siedlungsränder | |||
- | pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen | |||
- | klimatisch wichtige Freiflächen | |||
- | Immissionsschutzmaßnahmen | |||
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege | ||||
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern | ||||
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen | ||||
bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag | ||||
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarbeiten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen | ||||
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen | ||||
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen | ||||
c) | Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege | |||
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind | ||||
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||||
Berücksichtigen von Fachplanungen | ||||
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde | ||||
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | ||||
4. | Endgültige Planfassung (Entwurf) | |||
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung | ||||
5. | Genehmigungsfähige Planfassung |
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.