§ 98b HOAI 1991 - Leistungsbild Bauvermessung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Baugeometrische Beratung | 2 |
2. | Absteckung für die Bauausführung | 14 |
3. | Bauausführungsvermessung | 66 |
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
---|---|---|
1. | Baugeometrische Beratung | |
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten | Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen | |
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems | Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung | |
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung | ||
2. | Absteckung für Bauausführung | |
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit | ||
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen | ||
3. | Bauausführungsvermessung | |
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes | Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen | |
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten | Prüfen der Messgenauigkeit von Fertigteilen | |
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe | Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen | |
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) | Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung | |
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistung | ||
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen | ||
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan | ||
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | |
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen | Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems | |
Fertigen von Messprotokollen | ||
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts | Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen | |
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.