SVVollzG NRW,NW - Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen
(Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

46

Vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundsätze
Ziele des Vollzuges1
Gestaltung des Vollzuges2
Mitwirkung und Motivierung3
Stellung der Untergebrachten4
Einbeziehung Dritter5
Hilfe während des Vollzuges6
Opferbezogene Gestaltung7
Abschnitt 2
Aufnahme und Behandlung
Aufnahmeverfahren8
Behandlungsuntersuchung9
Vollzugsplan10
Behandlung11
Sozialtherapeutische Maßnahmen12
Verlegung und Überstellung13
Abschnitt 3
Unterbringung
Unterbringung, Zimmer14
Ausstattung des Zimmers, persönlicher Bereich15
Kleidung16
Verpflegung17
Einkauf18
Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit19
Abschnitt 4
Außenkontakte
Grundsatz20
Besuche21
Überwachung der Besuche22
Schriftwechsel23
Überwachung des Schriftwechsels24
Anhalten von Schreiben25
Telefongespräche26
Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen27
Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen28
Andere Formen der Telekommunikation29
Pakete30
Abschnitt 5
Beschäftigung, Vergütung
Beschäftigung31
Vergütung32
Freistellung33
Ausfallentschädigung34
Abschnitt 6
Gelder der Untergebrachten, Kostenbeteiligung
Taschengeld35
Hausgeld36
Überbrückungsgeld37
Eigengeld38
Zweckbindung von Einzahlungen39
Kostenbeteiligung40
Abschnitt 7
Religionsausübung
Seelsorge41
Religiöse Veranstaltungen42
Weltanschauungsgemeinschaften43
Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien44
Medizinische Leistungen45
Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen46
Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen47
Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung48
Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall49
Abschnitt 9
Freizeit
Freizeit50
Hörfunk und Fernsehen51
Gegenstände zur Freizeitgestaltung, Zeitungen und Zeitschriften52
Abschnitt 10
Vollzugsöffnende Maßnahmen
Vollzugsöffnende Maßnahmen53
Vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass54
Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung55
Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen56
Weisungen57
Abschnitt 11
Entlassung
Vorbereitung der Entlassung58
Entlassung59
Nachgehende Betreuung60
Aufnahme auf freiwilliger Grundlage61
Abschnitt 12
Sicherheit und Ordnung
Grundsatz62
Verhaltensvorschriften, Zusammenleben63
Durchsuchung64
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum65
(weggefallen)66
Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation67
(weggefallen)68
Besondere Sicherungsmaßnahmen69
(weggefallen)70
(weggefallen)71
Abschnitt 13
Unmittelbarer Zwang
Begriffsbestimmungen72
Allgemeine Voraussetzungen73
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit74
Androhung75
Allgemeine Vorschriften zum Schusswaffengebrauch76
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch77
Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge78
Abschnitt 14
Disziplinarmaßnahmen
Voraussetzungen, Konfliktregelung79
Disziplinarmaßnahmen80
Verfahren81
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen82
Abschnitt 15
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht
Widerruf, Rücknahme83
Beschwerderecht84
Abschnitt 16
Organisation, Trennungsgrundsätze, Aufsicht
Organisation der Einrichtungen85
Trennungsgrundsätze86
Bedienstete87
Leitung der Einrichtung88
Seelsorge89
Medizinische Versorgung90
Konferenzen91
Länderübergreifende Verlegungen92
Mitverantwortung93
Hausordnung94
Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan95
Abschnitt 17
Beiräte
Aufgaben der Beiräte96
Befugnisse97
Pflicht zur Verschwiegenheit98
Abschnitt 18
Schlussbestimmungen
Kriminologischer Dienst, Evaluation99
Einschränkung von Grundrechten100
Fortgeltung und Ersetzung von Bundesrecht101
Inkrafttreten, Außerkrafttreten102

§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Grundsätze

§ 1 SVVollzG NRW - Ziele des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten. Die Gefahren, die von den Untergebrachten für die Allgemeinheit ausgehen, sind so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen zugleich befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

§ 2 SVVollzG NRW - Gestaltung des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.

(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.

(3) Die Gestaltung des Vollzuges ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung ist zu erhalten. Fähigkeiten der Untergebrachten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

§ 3 SVVollzG NRW - Mitwirkung und Motivierung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Zur Erreichung der Vollzugsziele ist die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung fortwährend zu wecken und zu fördern.

(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(3) Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.