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§ 10 SVVollzG NRW - Vollzugsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über

  1. 1.

    psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,

  2. 2.

    andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,

  4. 4.

    die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,

  5. 5.

    die Zuweisung zu Wohngruppen,

  6. 6.

    Art und Umfang der Beschäftigung,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit,

  8. 8.

    Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,

  10. 10.

    Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,

  12. 12.

    vollzugsöffnende Maßnahmen,

  13. 13.

    ehrenamtliche Betreuung,

  14. 14.

    opferbezogene Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,

  15. 15.

    Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten,

  16. 16.

    Entlassungsvorbereitung und Nachsorge und

  17. 17.

    Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

(2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung sind angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen.

(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden; mit Einwilligung der Untergebrachten können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.

(4) Betroffenen Untergebrachten kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.