§ 61 SVVollzG NRW - Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer dem Vollzug der Sicherungsverwahrung dienenden Einrichtung oder einer anderen Anstalt des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten gefährdet ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
(4) An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden. Die Kosten werden in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. § 40 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.