§ 77 SVVollzG NRW - Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
- 1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
- 2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
- 3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen.