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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 SVVollzG NRW - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

(2) Die Untergebrachten sind nach der Aufnahme alsbald ärztlich zu untersuchen.

(3) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Zugangsgespräch dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.