§ 50 SVVollzG NRW - Freizeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Untergebrachten werden dazu angeregt, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. Untergebrachten sind Sportmöglichkeiten in angemessenem Umfang anzubieten, auch an Wochenenden und Feiertagen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Maßnahmen der Freizeitgestaltung können auch zur Vorbereitung und Ergänzung der Behandlung angeboten werden.