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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 92 SVVollzG NRW - Länderübergreifende Verlegungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das Justizministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen.