§ 46 SVVollzG NRW - Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Erkrankte Untergebrachte können in ein Krankenhaus des Justizvollzuges überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung verlegt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.
(2) Können Krankheiten von Untergebrachten in der Einrichtung oder einem Krankenhaus des Justizvollzuges nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Untergebrachte rechtzeitig in ein Krankenhaus des Justizvollzuges zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.