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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 82 SVVollzG NRW - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen.

(3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn ansonsten der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.

(4) Bevor Arrest vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst zu hören. Während des Arrestes stehen Untergebrachte unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde.

(5) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem der Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang, zum Einkauf und zur Selbstverpflegung. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, zur Teilnahme am Gottesdienst und zum Aufenthalt im Freien nach § 44 Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des vorangegangenen Strafvollzuges angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt.