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§ 14 SVVollzG NRW - Unterbringung, Zimmer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.

(2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.

(3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder

  2. 2.

    Untergebrachte hilfsbedürftig sind

und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten.