§ 14 SVVollzG NRW - Unterbringung, Zimmer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
(2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.
(3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
- 1.
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder
- 2.
Untergebrachte hilfsbedürftig sind
und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten.