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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 57 SVVollzG NRW - Weisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Untergebrachten können im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilt werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.