§ 4 ArbZVO - Arbeitstage
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme des Samstags. Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Tätigkeiten etwas anderes bestimmt werden.
(2) Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei besonderen Anlässen kann die Landesregierung und bei örtlich bedingten Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise ausfällt. Hierbei ist festzulegen, ob die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten oder ausnahmsweise auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Für die Landtagsverwaltung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(4) Die Dienststellenleitung kann bestimmen, dass an Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag oder an beiden Tagen dienstfrei ist, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die ausfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzuarbeiten.
(5) Der Wechselschichtdienst (§ 18 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung - UrlVO -) umfasst auch die dienstfreien Tage.