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  • ab 31.05.2006 (aktuelle Fassung)

§ 13 ArbZVO - Feste Arbeitszeiten

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, sind feste Arbeitszeiten anzuordnen. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend; wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.