§ 2 ArbZVO - Umfang der Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten wird im Einzelfall festgelegt. Bei Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen darf die Arbeitszeit nur auf volle Unterrichtsstunden ermäßigt werden.
(3) Die Arbeitszeit vermindert sich für jeden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 dienstfreien Arbeitstag um die auf ihn entfallende Arbeitszeit. Für Beamtinnen und Beamte, die planmäßig zum Dienst an allgemein dienstfreien Tagen herangezogen werden, vermindert sich die Arbeitszeit ohne Rücksicht auf den Dienstplan in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten desselben Verwaltungszweiges, auf die Satz 1 Anwendung findet; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative.