§ 5 ArbZVO - Verteilung der Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) ungleichmäßig auf die einzelnen Abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate) des der Berechnung des Durchschnitts nach § 2 Abs. 1 zugrunde gelegten Zeitraums (Bezugszeitraum) verteilen. Der Bezugszeitraum darf höchstens ein Jahr umfassen.
(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die ermäßigte Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; dabei muss innerhalb von vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, wenn hierfür auch ein dienstliches Interesse gegeben ist oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind; die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung darf dabei höchstens sechs Wochen betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung
- 1.
bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG gelegt wird, die spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet,
- 2.
bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.