§ 12 ArbZVO - Gleitende Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Die Beamtinnen und Beamten können die tägliche Arbeitszeit in bestimmten Grenzen selbst gestalten (gleitende Arbeitszeit). Auf die zu erbringende Arbeitszeit dürfen nur bis zu zehn Stunden am Tag angerechnet werden. Das Nähere regelt die Dienststellenleitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6; dabei ist den dienstlichen Bedürfnissen Vorrang einzuräumen.
(2) Die Zeiten, in denen alle Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Kernzeiten), umfassen ausschließlich des Zeitrahmens nach Absatz 4 montags bis donnerstags fünf und freitags vier Stunden. Beginn und Ende der Kernzeiten sind so festzulegen, dass sie die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einschließen. Wenn die Dienststellenleitung keine anderen Zeiten festgelegt hat, dauern die Kernzeiten für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten montags bis donnerstags von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr. Auch außerhalb der Kernzeiten muss die Funktionsfähigkeit der Dienststelle in dem gebotenen Umfang gewährleistet sein.
(3) Die Zeit vom frühesten Antritt bis zur spätesten Beendigung des Dienstes (Gleitzeitrahmen) darf höchstens zwölfeinhalb Stunden umfassen.
(4) Kernzeiten von fünf Stunden sind durch den Zeitrahmen für die Mittagspause in zwei Abschnitte zu teilen, die jeweils mindestens zwei Stunden umfassen müssen. Der Zeitrahmen für die Mittagspause beträgt höchstens zwei Stunden.
(5) Es können am Ende jedes Monats nicht zu überschreitende Minderzeiten von bis zu drei Zehnteln der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugelassen werden. Die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben bildet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Zeitguthaben, die zum Ende des Abrechnungszeitraums über die festgelegte Höchstgrenze hinausgehen, verfallen. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwei Jahre umfassen.
(6) Die Dienststellenleitung kann bis zu 36 Eingriffe in die Kernzeit im Kalenderjahr zum Ausgleich von Zeitguthaben zulassen. Der Umfang der Freistellung darf insgesamt 18 und im Einzelfall drei Arbeitstage nicht überschreiten; die letztgenannte Einschränkung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die Kinder unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. Freitage gelten unabhängig vom Dienstende als ganze Tage. Der Zeitausgleich darf nur erfolgen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; er ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen.
(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen.
(8) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 nur, soweit sie ganztägig Dienst leisten; im Übrigen sind die Kernzeiten für jeden Arbeitstag im Einzelfall festzulegen. Der Gesamtumfang der Freistellung nach Absatz 6 Satz 2 vermindert sich entsprechend dem jeweiligen Umfang der Teilzeitbeschäftigung.