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§ 9 ArbZVO - Besondere Dienstbereiche

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Im Polizeidienst, beim Verfassungsschutz und im Justizvollzugsdienst sind abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden am Tag zulässig. Im Justizvollzugsdienst kann die oberste Dienstbehörde außerdem abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitszeiten von bis zu 68 Stunden in der Woche sowie Ausnahmen von § 6 Abs. 3 Satz 2 zulassen. In den Fällen des Satzes 2 ist in der Folgewoche eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 56 Stunden zu gewähren. Im Polizeidienst, beim Verfassungsschutz und im Justizvollzugsdienst kann im Schicht- und Wechselschichtdienst sowie bei der Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Dienstes von § 6 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Belange dies erfordern. In diesen Fällen ist den Beamtinnen und Beamten während des Dienstes ein angemessener Gesundheitsschutz, insbesondere Zeit zur Verpflegung, zu gewähren.

(2) Im Einsatzdienst der Feuerwehr findet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung. Wird die Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss nach spätestens 24 Stunden eine anschließende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Auf Dienstbereiche, deren Aufgabe darin besteht, die Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände des jeweiligen Dienstes hinausgehende Sachlage oder unabwendbare innerbetriebliche Umstände es erfordern. In diesen Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.