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  • ab 31.05.2006 (aktuelle Fassung)

§ 11 ArbZVO - Freistellungen nach § 20 der Urlaubsverordnung

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Bei Freistellungen nach § 20 UrlVO wird bei gleitender Arbeitszeit die in Anspruch genommene Kernzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei ganztägiger Abwesenheit ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als tägliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn die Zeit der Ausübung der die Freistellung erfordernden Tätigkeit nicht selbst bestimmt werden kann und eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausübung dieser Tätigkeit im Einzelfall besteht.

(2) Ist eine Dienstaufnahme vor dem Beginn oder nach dem Ende der notwendigen Abwesenheit vom Dienst nicht zumutbar, kann die Freistellung entsprechend ausgedehnt werden. Die zusätzlich ausfallende Arbeitszeit ist an einem anderen Arbeitstag einzuarbeiten.