§ 10 ArbZVO - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass während der Reise- oder Wartezeiten Dienst verrichtet wird; Zeiten, in denen ein Kraftfahrzeug gelenkt wird, gelten als Arbeitszeit. Jeder Tag der Dienstreise wird jedoch mit der auf ihn entfallenden Arbeitszeit bewertet, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung von Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde; bei gleitender Arbeitszeit ist ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung sind auch die Reise- und Wartezeiten, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 als Arbeitszeit zu bewerten wären, auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(3) Überschreiten die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wird für die Hälfte dieser Zeiten Zeitausgleich gewährt. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt sind, gilt Satz 1 auch in den Fällen, in denen ein Viertel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.