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§ 6 ArbZVO - Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Die Arbeitszeit darf

  1. 1.

    zehn Stunden am Tag,

  2. 2.

    60 Stunden in der Woche,

  3. 3.

    bei Nachtdienst im Sinne des § 8 Abs. 2 innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten durchschnittlich acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum und

  4. 4.

    innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten einschließlich Mehrarbeit durchschnittlich 48 Stunden in der Woche

nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die oberste Dienstbehörde bei dringenden dienstlichen Anlässen eine Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei festen Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten umfassen; sie kann in zwei Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(3) Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Innerhalb einer Woche ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.