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§ 1 ArbZVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-3

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) mit Ausnahme der hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen und der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten Lehrkräfte.

(2) Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) ist entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen festzulegen.