§ 14 ArbZVO - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-3
(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen über
- 1.
den Umfang von Kernzeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1),
- 2.
den Gleitzeitrahmen (§ 12 Abs. 3),
- 3.
die am Ende jedes Monats nicht zu überschreitenden Minderzeiten bis zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 12 Abs. 5 Satz 1),
- 4.
die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben (§ 12 Abs. 5 Satz 2),
- 4a.
die Höchstdauer des Abrechnungszeitraums für übertragbare Zeitguthaben im Umfang von bis zu einem Jahr, soweit die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 12 Abs. 5 Satz 3) im Kalenderjahr 2020, 2021 oder 2022 erreicht wird oder ein bereits verlängerter Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2022 endet,
- 5.
die Möglichkeiten des Zeitausgleichs (§ 12 Abs. 6),
- 6.
die Erfassung der Arbeitszeit durch Geräte (§ 12 Abs. 7 Satz 1); hierauf darf jedoch nur in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre, verzichtet werden, wobei ersatzweise Zeiterfassungsnachweise zu führen sind,
- 7.
die gleitende Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (§ 12 Abs. 8) und
- 8.
die Gestaltung fester Arbeitszeiten (§ 13 Satz 2 Halbsatz 1).
(2) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Arbeitszeitmodelle angewendet werden, die abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 2, 4 und 6 ganz auf die Festlegung von Kernzeiten verzichten. In diesen Fällen sind für alle Arbeitstage der Woche ausreichend lange Zeiträume festzulegen, in denen eine den dienstlichen Bedürfnissen gerecht werdende Erledigung der Aufgaben durch Absprache gewährleistet wird (Funktionszeiten). Die Anwendung der Arbeitszeitmodelle soll insbesondere mit dem Ziel erfolgen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.
(3) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums mit dessen Genehmigung als oberste Dienstbehörde bei den in sachlicher Unabhängigkeit tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern (§ 9 des Rechtspflegergesetzes) Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, in denen auf die Anwendung des § 12 verzichtet wird.