Anlage 1.5.1.2 RVG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 5.1.2: | ||||
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(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. | ||||
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | ||||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR | |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet | 10,00 bis 100,00 EUR | 44,00 EUR | |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR | |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet | 20,00 bis 250,00 EUR | 108,00 EUR | |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR | |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet | 30,00 bis 250,00 EUR | 112,00 EUR | |