Anlage 1.5.1.2 RVG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR10,00 bis 100,00 EUR44,00 EUR
5102Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet10,00 bis 100,00 EUR44,00 EUR
5103Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000,00 EUR20,00 bis 250,00 EUR108,00 EUR
5104Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet20,00 bis 250,00 EUR108,00 EUR
5105Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR30,00 bis 250,00 EUR112,00 EUR
5106Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet30,00 bis 250,00 EUR112,00 EUR