Anlage 1.5.1.2 RVG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 5.1.2: | ||||
---|---|---|---|---|
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. | ||||
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | ||||
5101 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € | 20,00 bis 110,00 € | 52,00 € | |
5102 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet | 20,00 bis 110,00 € | 52,00 € | |
5103 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 € | 30,00 bis 290,00 € | 128,00 € | |
5104 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet | 30,00 bis 290,00 € | 128,00 € | |
5105 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € | 40,00 bis 300,00 € | 136,00 € | |
5106 | Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet | 40,00 bis 300,00 € | 136,00 € | |