Anlage 1.5.1.2 RVG - Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 €20,00 bis 110,00 €52,00 €
5102Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet20,00 bis 110,00 €52,00 €
5103Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 €30,00 bis 290,00 €128,00 €
5104Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet30,00 bis 290,00 €128,00 €
5105Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 €40,00 bis 300,00 €136,00 €
5106Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet40,00 bis 300,00 €136,00 €