§ 5 VolksbegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-3
(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung der Listenauslegung nebst dem dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf unter Mitteilung des Namens, des Berufs oder Gewerbes und der Anschrift der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Dabei setzt der Landeswahlleiter Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die zur Auslegung zugelassenen Listen fest. Die Frist soll vierzehn Tage betragen und in der Regel die fünfte und sechste Woche nach der Veröffentlichung umfassen.
(2) Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens kann bis zur Veröffentlichung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen an den Landeswahlleiter.