§ 47 SächsBesG - Feuerwehrzulage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der Besoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.