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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 45 SächsBesG - Verfassungsschutzzulage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage.