§ 50 SächsBesG - Meisterprüfungszulage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.