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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 50 SächsBesG - Meisterprüfungszulage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.