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Anlage 6 SächsBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(zu § 39)

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. November 2024

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
257,72515,44

Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 257,72 Euro für das zweite zu berücksichtigende Kind. Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 733,26 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich in der Besoldungsgruppe A 5 für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 Euro und ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.