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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 49 SächsBesG - Steuerprüfungszulage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(1) Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.