§ 63 ThürRiStAG - Beteiligungsverfahren bei anderen Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ist der Richterwahlausschuss nach § 33 Abs. 2 Satz 1 an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, erfolgt die Einberufung nach § 58 unverzüglich. Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung mit einem Bericht seinen Besetzungsvorschlag einschließlich der in § 32 Abs. 3 bezeichneten Unterlagen und der nach § 32 Abs. 5 abgegebenen Stellungnahme des Präsidialrats vor. Die Personalakten der Bewerber dürfen nur mit deren Zustimmung vorgelegt werden.
(2) Der Richterwahlausschuss entscheidet, ob er dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers zustimmt. Erreicht der Besetzungsvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, kann der Richterwahlausschuss einen der anderen Bewerber auswählen. Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Beschlussfassung in den Fällen nach Satz 1 oder 2 jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers zu oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, trifft der für Justiz zuständige Minister die weiteren Maßnahmen. Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlschusses nicht zu, ist der fehlende Konsens darzustellen und zu begründen. Der für Justiz zuständige Minister kann dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.