§ 52 ThürRiStAG - Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses aus dem Kreis der Abgeordneten nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter nach § 51 Satz 2 werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
(2) Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten im Richterwahlausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 51 Satz 1 Nr. 1 sowie deren Vertreter bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode des Landtags bis zur vollständigen Neuwahl im Amt. § 56 Abs. 1 bleibt unberührt.