§ 61 ThürRiStAG - Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung auf Lebenszeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit eine Personalübersicht sowie seinen Vorschlag und in den Fällen der §§ 18 oder 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes jeweils mit dem Ergebnis der Beratung oder der Anhörung vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn der betroffene Richter zustimmt. Die Vorlage nach Satz 1 erfolgt spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags.