§ 33 ThürRiStAG - Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus, ist die Angelegenheit zwischen dem Präsdialrat und der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats bei der obersten Dienstbehörde stattzufinden.
(2) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 1 Satz 2 zu keiner Einigung, beteiligt der für Justiz zuständige Minister außer in den Fällen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 den Richterwahlausschuss nach Maßgabe des § 63. In den Fällen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der für Justiz zuständige Minister.