§ 58 ThürRiStAG - Einberufung des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Der für Justiz zuständige Minister beruft den Richterwahlausschuss ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die ein Beschluss zu fassen ist.