Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 60 ThürRiStAG - Beschlussfähigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig oder vertagt er seine Entscheidung, kann eine neue Sitzung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen stattfinden. In dieser neuen Sitzung ist der Richterwahlausschuss hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden ist.