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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 51 ThürRiStAG - Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Richterwahlausschuss besteht aus folgenden 15 Mitgliedern:

  1. 1.

    zehn Abgeordneten des Landtags,

  2. 2.

    zwei Richtern als ständigen Mitgliedern,

  3. 3.

    jeweils drei Richtern des Gerichtszweigs, für den eine Entscheidung nach den §§ 62 oder 63 erfolgen soll, als nichtständigen Mitgliedern.

Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.