Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 54 ThürRiStAG - Verpflichtung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Der für Justiz zuständige Minister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind, auch nach ihrem Ausscheiden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.