§ 102 ThürRiStAG - Evaluierung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Dieses Gesetz ist beginnend mit dem Inkrafttreten jeweils innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fortlaufend zu evaluieren. Bei der Evaluierung sind insbesondere die Zusammensetzung und Arbeit des Richterwahlausschusses, die Ausgestaltung der Mitbestimmungsregelungen, das Beurteilungswesen sowie das Einigungsverfahren nach § 63 zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat den Landtag zeitnah über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.