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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 59 ThürRiStAG - Sitzungen des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Ist er verhindert, tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.