§ 27 GO LT - Zur Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.