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  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 27 GO LT - Zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.