Versionsverlauf


§ 28 GO LT - Rededauer

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 1 zugrunde zu legen. Fraktionslose Mitglieder des Landtages und Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen, soweit diese den Wunsch, zu einem Beratungsgegenstand zu sprechen, der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig anzeigen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

(2) Spricht ein Mitglied des Landtages über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Seine Ausführungen nach einer Wortentziehung werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(3) Wurde das Wort entzogen, darf es derselben Person zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

(4) An der Sitzung des Landtages teilnehmende Mitglieder können ihre Redebeiträge im Umfang, der der ihnen zugeteilten Redezeit entspricht, bis zum Ende der Aussprache zu Protokoll geben, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten als Rednerin oder Redner gemeldet worden sind und kein anderes Mitglied ihrer Fraktion zu diesem Beratungsgegenstand das Wort ergreift oder bereits einen Redebeitrag abgegeben hat. Der Beitrag ist im Protokoll entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 gilt nicht für Aussprachen zu Regierungserklärungen und zu Aktuellen Stunden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Aufnahme des eingereichten Redebeitrages ins Plenarprotokoll ablehnen, wenn gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen wird oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden könnten oder der in Satz 1 vorgegebene Umfang überschritten wird. § 36 findet entsprechend Anwendung.