Anlage 5 GO LT - Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet wurden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes regeln.
(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort, unter anderem die parlamentarische Beratung über eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit selbst und Unterlagen hierzu, alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln. Entsprechendes gilt für elektronische Aufzeichnungen.
(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2
Grundsätze
(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Anlage.
(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 3
Geheimhaltungsgrade
(1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
STRENG GEHEIM | Abkürzung: str. geh. |
---|---|
GEHEIM | Abkürzung: geh. |
VS-VERTRAULICH | Abkürzung: VS-Vertr. |
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH | Abkürzung: VS-NfD |
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
(5) Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft werden Verschlusssachen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.
§ 3a
Schutzwürdige private Interessen
(1) Schutzwürdige private Interessen sind rechtlich geschützte Geschäfts-, Betriebs-, Berufs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sowie personenbezogene Daten.
(2) Soweit die Beratung im Ausschuss private Interessen im Sinne des Absatzes 1 berührt und ihre Schutzbedürftigkeit weiterreichende Maßnahmen als die Behandlung gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung erforderlich macht, kann der Ausschuss auf der Grundlage von § 80b der Geschäftsordnung diesen Beratungsgegenstand als VS-VERTRAULICH oder GEHEIM in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 3 oder 4 einstufen. Die herausgebenden Stellen im Sinne von § 4 Absatz 6 können im Rahmen ihrer Befugnisse Unterlagen, die Informationen und Geheimnisse im Sinne des Absatzes 1 enthalten, in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 bis 5 einstufen.
§ 4
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert. Eine Unterlage mit Verschlusssachen als Anlage ist mindestens so hoch einzustufen wie die mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad eingestufte Anlage. Ist sie wegen ihrer Anlage eingestuft oder höher eingestuft, ist auf der Unterlage zu vermerken, dass sie ohne Anlagen nicht mehr als Verschlusssache zu behandeln oder niedriger einzustufen ist. Für Protokolle der Ausschusssitzungen gilt Anlage 11 der Geschäftsordnung.
(3) Unterlagen, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.
(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.
(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen und Empfängern mit.
(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, die Ausschüsse, die Vorsitzenden der Ausschüsse im Falle des § 7 Absatz 4 und weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen. Nach Beendigung der Tätigkeit des Ausschusses, spätestens nach Ablauf der Wahlperiode, tritt die Präsidentin oder der Präsident an die Stelle der Ausschüsse und der Vorsitzenden der Ausschüsse als herausgebende Stellen.
§ 5
Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache durch Mitglieder des Landtages
(1) Mitglieder des Landtages können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, zu deren Geheimhaltung das Mitglied nicht schon aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.
(4) Ein Mitglied des Landtages, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages von dieser Verschlusssache nur in Kenntnis setzen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist und das andere Mitglied bei der herausgebenden Stelle nicht selbst von der Verschlusssache Kenntnis nehmen könnte. Für das andere Mitglied des Landtages gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 5a
Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch sonstige Personen
(1) Den Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages kann Zugang zu Verschlusssachen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 eingeräumt werden, wenn sie im Auftrag eines nach § 5 Absatz 1 berechtigten Mitgliedes des Landtages handeln.
(2) Den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sowie den Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung dürfen Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages nur erhalten, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise ihrer oder ihrem Beauftragten nachweislich über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH belehrt worden sind.
(3) Den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher gemäß den §§ 3 und 3a dürfen Beschäftigte einer Fraktion, einer Gruppe oder der Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie
- 1.
sich im Falle der Einstufung der Verschlusssache gemäß § 3 einer Sicherheitsüberprüfung erfolgreich unterzogen haben,
- 2.
entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich ermächtigt wurden sowie
- 3.
unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.
Für Beamtinnen und Beamte des Landtages genügen für den Zugang zu Verschlusssachen, die gemäß § 3 VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft wurden, die Sicherheitsüberprüfung und ansonsten eine schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.
(4) Sonstigen Personen können Verschlusssachen zugänglich gemacht und kann Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes selbst oder des Absatzes 2 oder 3 Satz 1 erfüllen und die herausgebende Stelle dem zugestimmt hat.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen sowie Hinweise und Belehrungen zu erteilen, übertragen.
(6) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.
§ 6
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen
(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist nicht mit Sicherheit festzustellen, mit welcher Person das Gespräch geführt wird, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.
(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege (zum Beispiel Autotelefon) und bei fernmündlichen Gesprächen mit Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.
§ 7
Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen
(1) Bei zugeleiteten Verschlusssachen ist die Einstufung durch die herausgebende Stelle bindend. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses fordert dieser eine Begründung für die Einstufung von der herausgebenden Stelle.
(2) Die oder der Ausschussvorsitzende kann im Rahmen der Sitzungsvorbereitung einer nicht bereits von der herausgebenden Stelle eingestuften Beratungsunterlage vorbehaltlich eines Beschlusses des Ausschusses über ihren Geheimhaltungsgrad gemäß den §§ 3 und 3a einen Geheimhaltungsgrad zuweisen (Einstufung). Sofern der nach Satz 1 vorläufig zugewiesene Geheimhaltungsgrad einer Verteilung der Unterlage entgegensteht, hat die oder der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses unverzüglich über den Eingang der Unterlage und die von ihm vorgenommene Einstufung zu unterrichten. Die Befugnis der oder des Vorsitzenden zur Einstufung entbindet die herausgebende Stelle nicht von ihrer Verantwortung zur Einstufung der von ihr herausgegebenen Unterlage.
(3) Eine Unterlage der Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH darf zur Vorbereitung einer Ausschusssitzung von der oder dem Vorsitzenden an die Mitglieder des Ausschusses und die sie in der Sitzung Vertretenden verteilt werden. Die Verschlusssache wird in einem verschlossenen Umschlag mit einem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zugeleitet. Die oder der Vorsitzende vermerkt die Empfängerinnen oder Empfänger. Soll die Unterlage auf elektronischem Wege zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, müssen technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die in vergleichbarer Weise eine Kenntnisnahme durch Unbefugte verhindern.
(4) Über Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH berät der Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung.
(5) Soll über Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher beraten werden, führt die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Beschlussfassung herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch die an einer Sitzung teilnehmenden Personen, die nicht dem Ausschuss angehören.
(6) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher dem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur für die Sitzung und längstens für die Dauer der Sitzung ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Bei umfangreichen Akten kann unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Geheimnisschutz ein Aktenleseraum eingerichtet werden. Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss auch ein anderes geeignetes Verfahren beschließen.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung der oder des Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden. Genehmigt die oder der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der Verschlusssachen STRENG GEHEIM oder Verschlusssachen GEHEIM behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.
(8) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden.
(9) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(10) Protokolle über Beratungen von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher unterzeichnet die oder der Vorsitzende. Sie oder er stuft das Protokoll über Beratungsgegenstände der Einstufung VS-VERTRAULICH und höher entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad gemäß den §§ 3 und 3a ein.
§ 8
Kennzeichnung und Herstellung von Duplikaten
(1) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen, sowie die Vervielfältigung aller Verschlusssachen erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.
(2) Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich.
(3) Weitere Exemplare sind wie Originalverschlusssachen zu behandeln.
§ 9
Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen
(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.
(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.
(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.
(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.
§ 10
Weiterleitung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.
§ 11
Mitnahme von Verschlusssachen
(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin oder dem Präsidenten kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Sie oder er kann Auflagen festlegen.
(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Wer für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM keinen Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung hat, muss die Verschlusssachen ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.
§ 12
Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.