Versionsverlauf


  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GO LT - Richtlinie für die Fragestunde

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1
  1. 1.

    Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Anfragen sind spätestens eine Woche vor der Fragestunde gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 einzubringen und werden gemeinsam als eine Drucksache gemäß Anlage 9 § 4 verteilt und veröffentlicht.

  2. 2.

    Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten betragen. Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung bis 13 Uhr gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 eingebracht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage.

  3. 3.

    Zulässig sind aktuelle Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik und der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

  4. 4.

    Anfragen müssen kurzgefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Es kann jedoch als Einleitung der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden.

  5. 5.

    Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin oder der Präsident zurück.

  6. 6.

    Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufes der Anfragen. Dabei hat sie oder er zu berücksichtigen, dass je Fraktion mindestens ein Mitglied des Landtages die Möglichkeit hat, eine Frage zu stellen. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind von der Landesregierung binnen eines Tages gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 zu beantworten.

  7. 7.

    Das anfragende Mitglied des Landtages kann bis zu drei Nachfragen, jedes andere Mitglied des Landtages bis zu zwei Nachfragen stellen. Diese müssen zusammenhängend gestellt werden. Die Nachfragen müssen mit der Hauptfrage in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. § 29 Absatz 3 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.

  8. 8.

    Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch diese die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird.

  9. 9.

    Nachfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.

  10. 10.

    Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Nummer der Anfrage, ihr Stichwort und den Namen des anfragenden Mitgliedes des Landtages auf. Das Mitglied des Landtages trägt die Anfrage vor. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Mitglied des Landtages anwesend ist oder der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Landtages es vertritt. Ist das anfragende Mitglied des Landtages nicht anwesend und ist auch kein Mitglied des Landtages als Vertretung benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung binnen eines Tages schriftlich beantwortet. Die Redezeit für die Beantwortung einer Frage ist auf fünf Minuten zu begrenzen.