Versionsverlauf


  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 GO LT - Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

§ 1
Antragstellung

Anträge auf Aussetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtages, auf Aussetzung einer Haft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages nach Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, jedem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder einer Gruppe gestellt werden.

§ 2
Verfahren im Hauptausschuss

(1) Anträge nach § 1 leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich dem Hauptausschuss zu.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet, ob und welche Informationen für die Behandlung des Antrages benötigt werden. Das Verlangen auf Auskunftserteilung richtet der oder die Ausschussvorsitzende an das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(3) Der Hauptausschuss gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Der Hauptausschuss hat dem Landtag eine Beschlussempfehlung zu unterbreiten. Dies soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 3
Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag entscheidet über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses auf seiner nächsten Sitzung.

(2) Beschlüsse des Landtages über die Aussetzung von Maßnahmen im Sinne von § 1 übermittelt die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung.