Anlage 3 GO LT - Richtlinie für die Aktuelle Stunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
- 1.
Eine Fraktion oder Gruppe kann zu einer Frage der aktuellen Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass zu einer Aktuellen Stunde sollen Vorgänge sein, die der beantragenden Fraktion oder Gruppe seit der letzten Plenarsitzung, für die ihr das Antragsrecht nach Nummer 2 zustand, zur Kenntnis gelangt oder öffentlich geworden sind.
- 2.
Das Antragsrecht wechselt unter den Fraktionen oder Gruppen unter Berücksichtigung ihrer Stärke. Der Antrag ist spätestens zur Sitzung des Präsidiums, die der Vorbereitung der nächstfolgenden Plenarsitzung dient, gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 einzubringen und wird gemäß Anlage 9 § 4 verteilt und veröffentlicht. Ausnahmen von dieser Frist kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen, wenn sie durch eine besondere, nicht vorhersehbare Aktualität begründet sind und der Antrag spätestens zwei Tage vor Beginn des betreffenden Plenarsitzungszyklus bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist. Das Thema der Aktuellen Stunde muss bestimmt bezeichnet und kurzgefasst sein. Es darf keine Wertungen und Unterstellungen enthalten.
- 3.
Anträge zur Sache sind in einer Aktuellen Stunde nicht zulässig. Dies gilt nicht für Entschließungsanträge zum gleichen Thema.
- 4.
Die Redezeiten in einer Aktuellen Stunde richten sich in der Regel nach der Variante 3 der Anlage 1. Für jede Fraktion oder Gruppe kann ein Redebeitrag mit einer Dauer von bis zu zehn Minuten gehalten werden, ansonsten ist die Dauer eines Redebeitrages eines Mitgliedes des Landtages auf jeweils fünf Minuten begrenzt. Die antragstellende Fraktion oder Gruppe erhält einen Redezeitbonus von fünf Minuten, der unter Beachtung der vorstehenden Begrenzung der Dauer der Redebeiträge an einer von ihr gewünschten Stelle in Anspruch genommen werden kann. Mitglieder des Landtages, die der beantragenden Fraktion oder Gruppe angehören, halten den ersten und den letzten Redebeitrag. Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redebeitrag das Wort, kann jede Fraktion die gleiche Redezeit beanspruchen.